Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 91 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Bestand und Aufgabe

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Einwohner- und Bezirksgemeinden
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Art. 91 Kantonsverfassung, KV · Bestand und Aufgabe

1. Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die Einwohnergemeinde.

2. Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.

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