101.0
KV
CH-OW
Art. 91 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Bestand und Aufgabe
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Einwohner- und Bezirksgemeinden
Art. 91 Kantonsverfassung, KV · Bestand und Aufgabe
1. Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die Einwohnergemeinde.
2. Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.