Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 90 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Gemeindearten

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 90 Kantonsverfassung, KV · Gemeindearten

1. Als Gemeinden gelten

1. die Einwohner- und Bezirksgemeinden;

2. die Bürgergemeinden;

3. die Kirchgemeinden.

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