101.0
KV
CH-OW
Art. 9 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Feiertage
Kirche und Staat
Art. 9 Kantonsverfassung, KV · Feiertage
1. Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt.