101.0
KV
CH-OW
Art. 89 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Aufsicht
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 89 Kantonsverfassung, KV · Aufsicht
1. Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen.
2. Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken. Gegen diese Massnahme kann die betroffene Gemeindebehörde binnen zwanzig Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen.
3. Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.