101.0
KV
CH-OW
Art. 88 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Beschwerderecht
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 88 Kantonsverfassung, KV · Beschwerderecht
1. Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2. Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozess vorbehalten.