Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 88 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Beschwerderecht

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 88 Kantonsverfassung, KV · Beschwerderecht

1. Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

2. Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozess vorbehalten.

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