101.0
KV
CH-OW
Art. 87 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Fakultatives Referendum
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 87 Kantonsverfassung, KV · Fakultatives Referendum
1. Die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglemente sind der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen dreissig Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von fünfzig Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.