Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 86 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Initiativrecht

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 86 Kantonsverfassung, KV · Initiativrecht

1. Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.

2. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

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