101.0
KV
CH-OW
Art. 85 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Organisation
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 85 Kantonsverfassung, KV · Organisation
1. Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission sind die Organe der Gemeinde.
2. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht dem Gemeinderat angehören dürfen. Es obliegt ihr die Prüfung des Finanzhaushaltes, insbesondere der Gemeinderechnungen, und die Antragstellung an die Gemeindeversammlung.
3. Weitere Bestimmungen über die Organisation der Gemeinden können durch Gesetz erlassen werden.
4. Im übrigen können Organisation und Verwaltung der Gemeinde in einer Gemeindeordnung geregelt werden.