101.0
KV
CH-OW
Art. 84 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zweckverbände
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 84 Kantonsverfassung, KV · Zweckverbände
1. Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bilden.
2. Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen.
3. Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.