Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 84 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zweckverbände

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 84 Kantonsverfassung, KV · Zweckverbände

1. Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bilden.

2. Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen.

3. Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.

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