101.0
KV
CH-OW
Art. 83 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Aufgaben
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 83 Kantonsverfassung, KV · Aufgaben
1. Die Gemeinden regeln alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.
2. Das Vermögen der Gemeinden ist zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu verwalten.