101.0
KV
CH-OW
Art. 82 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Bestand und Selbständigkeit
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 82 Kantonsverfassung, KV · Bestand und Selbständigkeit
1. Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2. Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton gewährleistet.