Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 82 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Bestand und Selbständigkeit

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 82 Kantonsverfassung, KV · Bestand und Selbständigkeit

1. Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

2. Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton gewährleistet.

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