101.0
KV
CH-OW
Art. 80 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Strafrechtspflege
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Richterliche Behörden
Art. 80 Kantonsverfassung, KV · Strafrechtspflege
1. Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.
2. Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.