Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 80 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Strafrechtspflege

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Richterliche Behörden
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Art. 80 Kantonsverfassung, KV · Strafrechtspflege

1. Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.

2. Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.

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