101.0
KV
CH-OW
Art. 8 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Religionsunterricht
Kirche und Staat
Art. 8 Kantonsverfassung, KV · Religionsunterricht
1. Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
2. Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.