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101.0 KV CH-OW

Art. 8 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Religionsunterricht

Kirche und Staat
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Art. 8 Kantonsverfassung, KV · Religionsunterricht

1. Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.

2. Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

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