101.0
KV
CH-OW
Art. 77a Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Gerichtsverwaltung
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Richterliche Behörden
Art. 77a Kantonsverfassung, KV · Gerichtsverwaltung
1. Die Gerichtsverwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Gerichte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege.
2. Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlags zu tätigen.