Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 77 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Unabhängigkeit und Aufsicht

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Richterliche Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 Kantonsverfassung, KV · Unabhängigkeit und Aufsicht

1. In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.

2. Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates.

← Art. 76 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Souveränität Art. 77a Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →