101.0
KV
CH-OW
Art. 77 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Unabhängigkeit und Aufsicht
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Richterliche Behörden
Art. 77 Kantonsverfassung, KV · Unabhängigkeit und Aufsicht
1. In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2. Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates.