101.0
KV
CH-OW
Art. 75 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Verordnungsbefugnisse
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Regierungsrat
Art. 75 Kantonsverfassung, KV · Verordnungsbefugnisse
1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von
1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, sofern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln;
2. * Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen Verordnungen;
3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.