Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 75 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Verordnungsbefugnisse

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Regierungsrat
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Art. 75 Kantonsverfassung, KV · Verordnungsbefugnisse

1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von

1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, sofern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln;

2. * Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen Verordnungen;

3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.

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