101.0
KV
CH-OW
Art. 74 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zusammensetzung und Departemente
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Regierungsrat
Art. 74 Kantonsverfassung, KV · Zusammensetzung und Departemente
1. Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Departemente des Regierungsrates.
3. Die Zuteilung der Departemente ist Sache des Regierungsrates.