Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 74 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zusammensetzung und Departemente

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Regierungsrat
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Art. 74 Kantonsverfassung, KV · Zusammensetzung und Departemente

1. Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

2. Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Departemente des Regierungsrates.

3. Die Zuteilung der Departemente ist Sache des Regierungsrates.

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