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101.0 KV CH-OW

Art. 7 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Verhältnis zum Bistum

Kirche und Staat
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Art. 7 Kantonsverfassung, KV · Verhältnis zum Bistum

1. Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat.

2. Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.

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