101.0
KV
CH-OW
Art. 7 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Verhältnis zum Bistum
Kirche und Staat
Art. 7 Kantonsverfassung, KV · Verhältnis zum Bistum
1. Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat.
2. Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.