Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 69 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Wahlbefugnisse

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Kantonsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69 Kantonsverfassung, KV · Wahlbefugnisse

1. Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates den Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regierungsratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Landammannamt bekleiden.

2. Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer

a. die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte;

b. auf Vorschlag des Regierungsrates den Landschreiber;

c. * die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter;

d.-e. * ...

f. die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission;

g. weitere Behörden und Kommissionen, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat übertragen ist.

← Art. 68 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Souveränität Art. 70 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →