101.0
KV
CH-OW
Art. 68 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Einberufung
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Kantonsrat
Art. 68 Kantonsverfassung, KV · Einberufung
1. Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen,
a. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht oder wenn es der Rat beschliesst;
b. auf Verlangen des Regierungsrates;
c. wenn ein Drittel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.