Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 68 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Einberufung

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Kantonsrat
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Art. 68 Kantonsverfassung, KV · Einberufung

1. Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen,

a. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht oder wenn es der Rat beschliesst;

b. auf Verlangen des Regierungsrates;

c. wenn ein Drittel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

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