Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 67 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Konstituierung

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Kantonsrat
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Art. 67 Kantonsverfassung, KV · Konstituierung

1. Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler.

2. Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung.

3. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

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