101.0
KV
CH-OW
Art. 67 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Konstituierung
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Kantonsrat
Art. 67 Kantonsverfassung, KV · Konstituierung
1. Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler.
2. Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.