101.0
KV
CH-OW
Art. 66 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zusammensetzung und Wahlverfahren
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Kantonsrat
Art. 66 Kantonsverfassung, KV · Zusammensetzung und Wahlverfahren
1. Der Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern. Er wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2. Die Sitze werden auf die Einwohnergemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung verteilt. Massgebend ist der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Jahres. Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf mindestens vier Kantonsratssitze.
3. Alle vier Jahre haben Gesamterneuerungswahlen stattzufinden.