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101.0 KV CH-OW

Art. 61 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Volksbegehren 1. Zustandekommen

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Volk
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Art. 61 Kantonsverfassung, KV · Volksbegehren 1. Zustandekommen

1. Ein Volksbegehren kommt zu Stande, wenn

a. 500 Stimmberechtigte die Gesamtrevision oder die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen;

b. 500 Stimmberechtigte den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangen;

c. 500 Stimmberechtigte verlangen, das dem Kanton nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung zustehende Standesinitiativrecht auszuüben.

2. Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.

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