101.0
KV
CH-OW
Art. 60 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Gesetzesvorbehalt
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Volk
Art. 60 Kantonsverfassung, KV · Gesetzesvorbehalt
1. In der Form des Gesetzes sind die generellen Bestimmungen zu erlassen, die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen sowie die Organisation von Kanton und Gemeinden allgemein gültig festlegen.