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101.0 KV CH-OW

Art. 6 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten

Kirche und Staat
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Art. 6 Kantonsverfassung, KV · Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten

1. Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlich-rechtlichen Charakter zuerkennen.

2. Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen.

3. Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.

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