Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 59 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 2. Fakultative

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Volk
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Art. 59 Kantonsverfassung, KV · 2. Fakultative

1. Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten

a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;

b. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken.

2. Die Volksabstimmung ist durchzuführen

a. wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt;

b. wenn sie binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten verlangt wird.

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