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101.0 KV CH-OW

Art. 58 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Sachabstimmungen 1. Obligatorische

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Volk
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Art. 58 Kantonsverfassung, KV · Sachabstimmungen 1. Obligatorische

1. Der Abstimmung an der Urne unterliegen

a. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss über die Gesamtrevision;

b. das Standesinitiativrecht des Kantons nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung, wenn es durch ein Volksbegehren verlangt wird und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt;

c. die rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betreffend Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbegehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.

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