101.0
KV
CH-OW
Art. 58 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Sachabstimmungen 1. Obligatorische
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Volk
Art. 58 Kantonsverfassung, KV · Sachabstimmungen 1. Obligatorische
1. Der Abstimmung an der Urne unterliegen
a. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss über die Gesamtrevision;
b. das Standesinitiativrecht des Kantons nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung, wenn es durch ein Volksbegehren verlangt wird und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt;
c. die rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betreffend Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbegehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.