Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 57 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Wahlen

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kantonale Gewalten - Volk
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Art. 57 Kantonsverfassung, KV · Wahlen

1. Die Stimmberechtigten wählen an der Urne

a. den Kantonsrat und den Verfassungsrat;

b. den Regierungsrat;

c. das Mitglied des Ständerates;

d. die Präsidien des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts;

e. die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.

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