101.0
KV
CH-OW
Art. 56 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Öffentlichkeit der Sitzungen
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 56 Kantonsverfassung, KV · Öffentlichkeit der Sitzungen
1. Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gemeindeversammlung sind öffentlich, ebenso die Verhandlungen der Gerichte mit Ausnahme der Urteilsberatung.
2. Die Gesetzgebung bestimmt die im Interesse des Staates oder Privater gebotenen Ausnahmen von der Öffentlichkeit und den Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht.