101.0
KV
CH-OW
Art. 55 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Amtseid und Amtsgelübde
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 55 Kantonsverfassung, KV · Amtseid und Amtsgelübde
1. Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze sowie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder das Amtsgelübde ab.
2. Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten hat.