Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 52 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Amtsjahr

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 52 Kantonsverfassung, KV · Amtsjahr

1. Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichende Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.

2. Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzgebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.

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