101.0
KV
CH-OW
Art. 51 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Unvereinbarkeit in der Person
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Kantonsverfassung, KV · Unvereinbarkeit in der Person
1. Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht gleichzeitig angehören
1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
2. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern;
3. eingetragene Partner sowie eingetragene Partner von Geschwistern;
4. Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft leben.
2. Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.
3. Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.