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101.0 KV CH-OW

Art. 50 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 50 Kantonsverfassung, KV · Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten

1. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.

2. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.

3. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde gewählt werden.

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