101.0
KV
CH-OW
Art. 50 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 50 Kantonsverfassung, KV · Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten
1. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.
2. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.
3. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde gewählt werden.