101.0
KV
CH-OW
Art. 5 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Kirchliche Autonomie
Kirche und Staat
Art. 5 Kantonsverfassung, KV · Kirchliche Autonomie
1. Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angelegenheiten selbständig.
2. In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.