Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 49 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Amtszeitbeschränkung

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 49 Kantonsverfassung, KV · Amtszeitbeschränkung

1. Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.

2. Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten.

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