101.0
KV
CH-OW
Art. 49 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Amtszeitbeschränkung
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 49 Kantonsverfassung, KV · Amtszeitbeschränkung
1. Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.
2. Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten.