Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 48 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Amtsdauer

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Kantonsverfassung, KV · Amtsdauer

1. Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer.

3. Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.

← Art. 47 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Souveränität Art. 49 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →