101.0
KV
CH-OW
Art. 46 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Wählbarkeit
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 Kantonsverfassung, KV · Wählbarkeit
1. Wählbar in kantonale und kommunale Behörden sind stimmberechtigte Kantonseinwohner. Bevormundete sind nicht wählbar. Die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht oder der Wohnsitz nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist.
2. ...