Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 46 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Wählbarkeit

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 46 Kantonsverfassung, KV · Wählbarkeit

1. Wählbar in kantonale und kommunale Behörden sind stimmberechtigte Kantonseinwohner. Bevormundete sind nicht wählbar. Die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht oder der Wohnsitz nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist.

2. ...

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