101.0
KV
CH-OW
Art. 45 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Gewaltentrennung
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 45 Kantonsverfassung, KV · Gewaltentrennung
1. Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind grundsätzlich getrennt.
2. Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendanwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören.
4. Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören.