101.0
KV
CH-OW
Art. 43 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 5. Finanzausgleich
Öffentliche Aufgaben
Art. 43 Kantonsverfassung, KV · 5. Finanzausgleich
1. Zur Milderung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung der Gemeinden können Massnahmen zugunsten eines Finanzausgleichs getroffen werden.
2. Die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für die Feststellung der Finanzkraft der Gemeinden sowie Art und Verfahren des Finanzausgleichs regelt die Gesetzgebung.