101.0
KV
CH-OW
Art. 42 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 4. Steuerhoheit
Öffentliche Aufgaben
Art. 42 Kantonsverfassung, KV · 4. Steuerhoheit
1. Kanton und Gemeinden besitzen die Steuerhoheit.
2. Das Gesetz bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erheben können, und legt den Umfang der Steuerpflicht fest. Die Gesetzgebung ordnet das Veranlagungs- und Einzugsverfahren.