101.0
KV
CH-OW
Art. 41 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 3. Rechnung
Öffentliche Aufgaben
Art. 41 Kantonsverfassung, KV · 3. Rechnung
1. Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode sowie den Stand des Staatsvermögens auf Ende der Rechnungsperiode zu enthalten.
2. Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat und den Gerichten dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.