101.0
KV
CH-OW
Art. 40 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 2. Voranschlag
Öffentliche Aufgaben
Art. 40 Kantonsverfassung, KV · 2. Voranschlag
1. Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates und der Gerichte den Voranschlag auf.
2. Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kantonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzunehmen.