101.0
KV
CH-OW
Art. 4 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Kirchenorganisation
Kirche und Staat
Art. 4 Kantonsverfassung, KV · Kirchenorganisation
1. Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchlichen Selbstverständnis.
2. Für die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchenrecht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massgabe der Kantonsverfassung.
3. Die evangelisch-reformierte Kirche gibt sich eine Kirchenorganisation, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf und zu genehmigen ist, sofern keine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht vorliegt.
4. Die kirchliche Oberleitung der Konfessionen wird anerkannt, die Kirchenämter sind öffentliche Ämter, und das Steuerbezugsrecht der Kirchgemeinden ist gewährleistet.