101.0
KV
CH-OW
Art. 39 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - H. Finanzordnung 1. Staatshaushalt
Öffentliche Aufgaben
Art. 39 Kantonsverfassung, KV · H. Finanzordnung 1. Staatshaushalt
1. Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurichten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen.
2. Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.