Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 37 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 3. Wälder, Gewässer, Strassen

Öffentliche Aufgaben
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Art. 37 Kantonsverfassung, KV · 3. Wälder, Gewässer, Strassen

1. Dem Kanton steht die Aufsicht über die Waldungen sowie innerhalb der Schranken der Gesetzgebung die Hoheit über die Gewässer und Verkehrswege zu.

2. Er regelt durch Gesetz Gewässernutzung, Gewässerkorrektionen und Strassenwesen.

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