101.0
KV
CH-OW
Art. 36 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 2. Landwirtschaft
Öffentliche Aufgaben
Art. 36 Kantonsverfassung, KV · 2. Landwirtschaft
1. Kanton und Gemeinden fördern Massnahmen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.
2. Sie sind insbesondere bestrebt, die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen zu fördern.