101.0
KV
CH-OW
Art. 35 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - G. Wirtschaftsordnung 1. Wirtschaftsförderung
Öffentliche Aufgaben
Art. 35 Kantonsverfassung, KV · G. Wirtschaftsordnung 1. Wirtschaftsförderung
1. Kanton und Gemeinden sind bestrebt, die wirtschaftliche Kraft des Landes zu stärken.
2. Sie können Anstalten und Werke schaffen oder unterstützen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen.
3. Sie fördern Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.
4. Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Bodens und fördern Bestrebungen der Landes-, Regional- und Ortsplanung.