Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 33 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 2. Fürsorgemassnahmen

Öffentliche Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Kantonsverfassung, KV · 2. Fürsorgemassnahmen

1. Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfeleistungen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorgeeinrichtungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Bestrebungen der Selbsthilfe unterstützen.

← Art. 32 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Souveränität Art. 34 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →