101.0
KV
CH-OW
Art. 33 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 2. Fürsorgemassnahmen
Öffentliche Aufgaben
Art. 33 Kantonsverfassung, KV · 2. Fürsorgemassnahmen
1. Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfeleistungen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorgeeinrichtungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Bestrebungen der Selbsthilfe unterstützen.