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101.0 KV CH-OW

Art. 31 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - E. Natur- und Heimatschutz

Öffentliche Aufgaben
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Art. 31 Kantonsverfassung, KV · E. Natur- und Heimatschutz

1. Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen.

2. Sie fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege.

3. Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tier- und Pflanzenwelt.

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