101.0
KV
CH-OW
Art. 30 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - D. Kulturförderung
Öffentliche Aufgaben
Art. 30 Kantonsverfassung, KV · D. Kulturförderung
1. Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung.
2. Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kulturelle Aufgaben erfüllen.