Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 30 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - D. Kulturförderung

Öffentliche Aufgaben
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Art. 30 Kantonsverfassung, KV · D. Kulturförderung

1. Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung.

2. Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kulturelle Aufgaben erfüllen.

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